Sie möchten gerne SMS-Marketing betreiben, haben aber die Handynummern Ihrer Kunden nicht? In diesem Whitepaper erhalten Sie Ideen und Tipps zur Erhebung von Mobilfunknummern. Außerdem klären wir Sie darüber auf, was Sie hinsichtlich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten müssen.
1. Darf ich die Handynummern meiner Kunden abfragen?
2. Darf ich die Handynummern von Interessenten abfragen, die noch keine Kunden sind?
3. Wofür darf ich die erhobene Mobilnummer eines Kunden einsetzen?
4. Wie oft darf ich SMS an meine Kunden versenden?
5. Warum sollte mir ein Kunde seine Mobilnummer mitteilen?
1. Handynummer im Bestell- oder Buchungsprozess abfragen
2. Handynummern über den Newsletter einsammeln
1. Mobilnummern lokal im Store abfragen
2. Direktansprache eines Kunden
Ja. Sie dürfen die Mobilfunknummern Ihrer Kunden einholen, wenn:
Weitere Details zur DSGVO-konformen Einwilligung finden Sie in unserem Whitepaper DSGVO: Das gilt es beim Versand von SMS an Kunden zu beachten
Die IT-Recht Kanzlei München schlägt in ihrem Newsletter folgende Formulierung der Einwilligungserklärung vor:
„Ich bin damit einverstanden, dass die XXX GmbH mir regelmäßig Informationen zu folgendem Produktsortiment per E-Mail zuschickt: Textilien, Spielwaren, Elektronikgeräte, Mobilfunkzubehör, Kfz-Zubehör. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der XXX GmbH widerrufen.“1
Hier wird genau beschrieben, für welche Zwecke die erhobenen Daten genutzt werden, sowie auf die Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen. Mit dem Hinweis „per E-Mail“ wird auf den Kanal hingewiesen, über den der Empfänger kontaktiert wird. Statt E-Mail könnte dort auch SMS stehen – schließlich geht es darum, Informationen direkt auf das Smartphone von Kunden zu bringen. Alternativ zu einer wie oben beschriebenen Auflistung könnten Sie Ihre Nutzer auch wählen lassen, zu welchen Themen sie kontaktiert werden möchten.
Ja. Sie dürfen nicht nur die Mobilnummer oder Daten von aktiven Kunden abfragen, sondern auch von Personen, die es vielleicht erst noch werden möchten. Bei der Datenerhebung von Interessenten gelten die gleichen gesetzlichen Vorgaben, wie bei der Erhebung von Kundendaten (siehe 1.).
Sie dürfen die Mobilnummer für die Zwecke nutzen, für die Sie von Ihrem Kunden eine Einwilligung (Opt-In) erhalten haben. Je nach Anwendungsfall und Use Case können das unterschiedliche Dinge sein, von Marketing-SMS über Zufriedenheitsanalysen, bis hin zu telefonischen Befragungen. Und: Wenn Sie die Mobilnummer Ihrer Kunden erheben möchten, dann müssen Sie diese auch nutzen. Das heißt, Sie können die Daten nicht einfach zur Sicherheit erheben, nur für den Fall dass Sie sie einmal brauchen könnten (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSGVO).Es gibt hier allerdings eine Ausnahme: Versenden Sie eine SMS an Ihren Kunden, die im direkten Zusammenhang mit einem Service, einer Leistung oder Bestellung die er bei Ihnen beauftragt hat, steht, dann dürfen Sie ihm darauf bezogene Informationen auch ohne gesondertes Opt-In zusenden. Das könnte beispielsweise eine Information über die verspätete Zustellung eines Paketes sein, welches er erwartet.
Hier gibt es vom Gesetz her keine Einschränkung dazu, was beispielsweise die erlaubte maximale Anzahl je Woche ist. Sie sollten Ihren Kunden allerdings frühzeitig – im besten Fall bereits bei der Abfrage seiner Nummer – darüber aufklären, wie oft Sie vorhaben ihm per Kurznachricht Informationen zusenden.
Weil er sich dadurch einen Mehrwert erhofft. Und den sollten Sie ihm auch unbedingt bieten. Machen Sie deswegen bereits bei der Erhebung der Nummer deutlich, wie Ihr Kunde davon profitieren kann und wird. Beispielsweise, in dem Sie ihm allein für die Registrierung seiner Mobilnummer schon einen Gutschein oder Rabattcode zukommen lassen. Oder machen Sie deutlich, welchen zeitlichen Vorteil er aus dem Erhalt bestimmter Informationen per SMS im Vergleich zu Kunden hat, die diese Informationen lediglich per E-Mail erhalten – etwa wenn es um die Wiederverfügbarkeit von Produkten geht.
Im Blog der SCHÜRMANN, ROSENTHAL, DREYER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB zum Thema Datenschutz erklären die Anwälte, dass eine Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht grundsätzlich für mehrere Kanäle eingeholt werden kann. „Liegen verschiedenen Werbekanälen verschiedene Verarbeitungszwecke zugrunde, ist in jedem Fall auf gesonderte Einwilligungen für jeden einzelnen Werbekanal zu achten. Also etwa eine Einwilligung für E-Mail-Newsletter bezüglich aktueller Produkt-Angebote und eine Einwilligung für SMS-Nachrichten mit Serviceleistungen. Insoweit darf das zitierte BGH-Urteil nicht falsch verstanden werden: Multikanaleinwilligungen sind nur dann zulässig, wenn die Werbung über alle Kanäle demselben Zweck dient.“2
Der Checkout eignet sich besonders für die Abfrage der Mobilfunknummer. Der Nutzer gibt hier bereits andere Kontaktdaten an, so dass es nicht als unüblich wahrgenommen wird, auch die Telefonnummer (optional) abzufragen. Zu beachten ist hierbei:
Bieten Sie Ihren Newsletter-Abonnenten an, sich Rabatte direkt per SMS aufs Smartphone senden zu lassen. Einen zusätzlichen Anreiz schaffen Sie, wenn SMS-Abonnenten beispielsweise extra Rabatt-Codes erhalten, die normale Newsletterempfänger nicht bekommen, oder über bestimmte Aktionen früher informiert werden. Sie können beispielsweise einen Link in Ihren Newsletter integrieren, der Nutzer auf eine kurze Landing Page führt, auf der sie sich für die SMS-News registrieren können.
Über Aufsteller oder Plakate können Sie Kunden direkt im Geschäft dazu animieren, Ihnen ihre Mobilnummer mitzuteilen. Bieten Sie als Anreiz für die Registrierung beispielsweise einen Sofort-Rabatt an, den Ihre Kunden noch für diesen Einkauf auf ihren Warenkorb anrechnen lassen könnten. Sie können die Einwilligung zur Datenverarbeitung sowohl mit einem Single-Opt-In, als auch mit einem Double-Opt-in einholen. Beim Single-Opt-In reicht bereits das Ankreuzen eines Kästchens zur Einwilligung in die Datenverarbeitung aus. Beim Double-Opt-In Verfahren hingegen wird die Einwilligung der betroffenen Person, wie der Name bereits andeutet, doppelt eingeholt.4 Letzteres wird von den meisten Rechtsanwälten empfohlen.
a) So könnte es mit einem Single-Opt-In ablaufen:
b) So könnte es mit einem Double-Opt-In aussehen:
Neben einem Aufsteller können Sie auch direkt in die Interaktion mit Ihren Kunden treten. Sprechen Sie sie beispielsweise beim nächsten Einkauf einfach an der Kasse an, oder fragen Sie während einer Messe, ob Sie die Mobilnummer zwecks Angebotsübermittlung nutzen dürften.
Granit, ein schwedischer Anbieter für Wohnaccessoires, geht genau diesen Weg: Über einen Aufsteller im Laden und beim Bezahlvorgang werden Kunden gefragt, ob sie Mitglied im Kundenclub von Granit werden möchten. Für die Registrierung wird lediglich die Mobilnummer des Kunden erhoben, über die er im Anschluss eine SMS zur Registrierungsseite erhält. Rund 75 % der befragten Kunden nutzen die Registrierungsmöglichkeit per SMS. Den ganzen Case von Granit gibt es hier.
Super! Wir unterstützen Sie gerne mit unseren vielseitigen Services bei der Ansprache Ihrer Kunden. Egal ob SMS-Marketing, mobile Coupons, Rechnungen, komplette Serviceprozesse oder ganz andere Use Cases – wir haben für alle Anforderungen flexible und vielseitige Lösungen.
1 Arndt Joachim Nagel, „Versand von E-Mail-Newslettern: Richtige Formulierung der Einwilligungserklärung“, https://www.it-recht-kanzlei.de/newsletter-einwilligungserklaerung.html?print=1#abschnitt_6 (Stand: 22.10.2019)
2 SCHÜRMANN, ROSENTHAL, DREYER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, „BGH entscheidet über Einwilligungen: Worauf kommt es an?“, https://www.srd-rechtsanwaelte.de/blog/bgh-werbung-entscheidung-einwilligungen/ (Stand: 22.10.2019)
3 Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, „Datenschutz D02 - Einwilligung“, https://www.saarland.ihk.de/ihk-saarland/Integrale?SID=CRAWLER&MODULE=Frontend.Media&-ACTION=ViewMediaObject&Media.PK=7433-&Media.Object.ObjectType=full (Stand 22.10.2019)
4 LANGE + PFLANZ Werbeagentur GmbH, „Einwilligung bei der DSGVO: Das Opt-In und Double-Opt-In Verfahren“, https://www.lpsp.de/blog/einwilligung-dsgvo-double-opt-in-verfahren
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